SATZUNG DES KIRCHENFÖRDERVEREINS HAVELSEE
Fassung vom 26.02./19.06.2015
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Kirchenförderverein Havelsee mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Havelsee, OT Pritzerbe.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Geschäftsbereich und Geschäftsjahr
(1) Der Geschäftsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Der Kirchenförderverein Havelsee e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52 und 54 der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege, des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, sowie die Förderung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. die Förderung der Erhaltung der kirchlichen Gebäude in der Kirchengemeinde Havelsee mit Hilfe von z.B. entgeltlichen öffentlichen Konzerten, Lesungen, Einwerbung von Spendengeldern und tätiger Mithilfe der Vereinsmitglieder.
b. die Unterstützung bei der Renovierung der vorhandenen Kunst- und Kulturgüter, z.B. durch tätigen Einsatz der Vereinsmitglieder oder Ausrichtung von kulturellen Veranstaltungen inner- und außerhalb der kirchlichen Gebäude.
c. die Beteiligung an Erhaltung, Pflege und Präsentation kirchlicher Gebäude und anderer Kunst- und Kulturgüter. Nach Abschluss von Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen durch Einwerbung von Sach- und Geldspenden, Ausrichtung von und Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen wie unter Abs. (3) a beschrieben.
d. die Einwerbung von Sach- und Geldspenden zur Finanzierung der in Abs. (2) genannten Zwecke, z.B. mittels öffentlicher Aufrufe, Haustürsammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen.
(4) Der Zweck wird auch dadurch verwirklicht, dass der Verein Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Havelsee mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 5 Aufbringen der Zuwendungen
Zuwendungen zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins sollen aufgebracht werden durch:
(1) Beiträge und Spenden der Mitglieder
(2) Geld und Sachspenden, letztwillige Verfügungen und dergleichen
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind:
a. Die Gründer des Vereins als geborene Mitglieder
b. Natürliche und juristische Personen, die den Zielen des Vereins dienen wollen
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit sie dem Verein nicht durch besondere ideelle Leistungen dienen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis zum 31.3. des Geschäftsjahres zu bezahlen.
Der Jahresbeitrag beträgt 30,- Euro.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 6, Absatz 1 und 2 wird – mit Ausnahme der geborenen Mitglieder – durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod oder Auflösung der juristischen Person
- Die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
- Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (aus wichtigem Grund oder einem Beitragsrückstand von zwei Jahren)
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Zweck und der Satzung des Vereins.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres abgehalten.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
(3) Den Vorsitz der Versammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende und der von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
o Entgegennahme des Geschäftsberichts
o Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung
o Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
o Befreiung von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
o Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
o Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer
o Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
o Änderung der Satzung
o Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe nichts anderes vorschreiben.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Ein Drittel der ordentlichen Mitglieder kann unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
(2) Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält.
(3) Die Bestimmungen des § 11 gelten entsprechend.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, mindestens aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes jeweils einzeln vertreten. Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen.
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer berufen.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder gemäß §§ 6 und 7 der Satzung.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.